Was kostet eine Leichenschau?

Warum muss die Todesfeststellung durch einen Arzt von den Hinterbliebenen mal bezahlt und mal nicht bezahlt werden?

Die Ärztekammer Berlin hat kurzfristig im Dezember 2019 eine Erhöhung der Gebührenordnung  für Ärzte bekannt gegeben: Bei einem Sterbefall zu Hause oder in einer Senioreneinrichtung können Ärzte ab sofort für die Leichenschau von 165,00 € bis zu 250,00 € berechnen. Diese Kosten werden nicht von den Krankenkassen übernommen, sondern sind von den Bestattungspflichtigen bzw. den Erben zu begleichen. Das ist an sich nichts Neues. Diesen Kostenpunkt gab es schon immer. Nur bewegten sich die Kosten vor dem 1. Januar 2020 im Rahmen von 35,00 € bis 90,00 €.

Wenn es jetzt Hinterbliebene gibt, die für die Leichenschau bezahlen müssen, und andere diese Leistung nicht bezahlen müssen, liegt das daran, dass die Berliner Krankenhäuser – ausgenommen die Charité – momentan die Leichenschau noch nicht in Rechnung stellen.

Im Detail:

Die Abrechnung der ärztlichen Leichenschau war in den vergangenen Jahren wiederholt ein Streitpunkt. Daher auch dieser Beitrag auf unserer Webseite. Wir wurden in der Vergangenheit schon öfters dazu befragt. Nur dass die Kosten da überschaubar waren und auch mal aus der “Portokasse” bezahlt werden konnten. 35 oder 165 €, das ist schon ein Unterschied! Weil es ein Streitpunkt war, ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in diesem Punkt neu gefasst worden, die Änderungen treten für Leichenschauen ab dem 01.01.2020 in Kraft. Hintergründe zur neuen Gebührenordnung der Ärzte stehen in der neusten Ausgabe des Newsletter des Bundesverbands Deutscher Bestatter: “Die Neuregelung der GOÄ umfasst die Gebühren für die vorläufige Leichenschau (neue Ziffer 100 GOÄ) und die eingehende Leichenschau (neue Ziffer 101 GOÄ) sowie einen Zuschlag für die neue Ziffer 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (neue Ziffer 102 GOÄ).

Die Gebühren für die Leichenschau sind zum 01.01.2020 deutlich gestiegen. 

Für eine eingehende Leichenschau nach landesrechtlichen Bestimmungen können ab 1. Januar 2020 165,77 Euro berechnet werden, eine vorläufige Leichenschau wird mit 110,51 Euro vergütet.

Bei einem Leichnam mit unbekannter Identität oder bei besonderen Todesumständen und damit verbundenem erhöhten Zeitaufwand (mindestens 10 Minuten zusätzlich!) ist in Ziffer 102 GOÄ ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 27,63 Euro vorgesehen.

Neben den neuen Ziffern 100 und 101 sind zukünftig erstmals auch die Zuschläge nach den Buchstaben F (Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen) oder G (Zuschlag für in der Zeit von 22 und 6 erbrachte Leistungen) sowie H (Zuschlag für an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbrachte Leistungen) berechnungsfähig.

Die Wegegelder nach § 8 GOÄ bleiben unverändert. Auch zukünftig ist bei einer Entfernung von mehr als 25 km zusätzlich eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ berechnungsfähig.”

Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter, www.bestatter.de

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